Wer Studiengebühren zahlt, hat deshalb keinen Anspruch auf höhere BAföG-Leistungen. Nach Ansicht des Niedersächsischen OVG hat das Ausbildungswerk der Universität Hannover den Antrag eines Studenten auf einen zusätzlichen Härtefreibetrag zu recht abgelehnt.
Der Kläger bekam bereits 554 Euro BAföG im Monat, eine Hälfte als Zuschuss, die andere als Darlehen. Mit seinem Antrag wollte er höhere Beihilfe bekommen, um damit die Studienbeiträge von 500 Euro pro Semester zu bezahlen.
Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun entschied, sei dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten, die Gebühren mit dem dafür vorgesehenen Studiendarlehen zu finanzieren. Dadurch entstünden während des Studiums keine Belastungen, weil das zu günstigen Bedingungen gewährte Darlehen erst frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss zurückgezahlt werden müsse (Beschl. v. 19.08.2010, Az. 4 LC 757/07).
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
OVG Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1293 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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