Mecklenburg-Vorpommern schottete sich während der Pandemie zeitweise ab, um Kontakte zu reduzieren und die Verbreitung des Virus einzudämmen. Ein Antrag gegen das damals geltende Einreiseverbot sowie Ausreisegebot ist nun gescheitert.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) hat einen Antrag gegen ein im Corona-Lockdown erlassenes, für den Bereich Mecklenburg-Vorpommern geltendes, Einreiseverbot und eine damit verbundene Ausreisepflicht abgewiesen (Beschl. v. 06.12.2022).
Das OVG erklärte, dass es in der Sache nicht über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots und Ausreisegebots entschieden habe, die in § 4 der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung beziehungsweise § 5 der Corona-Landesverordnung geregelt waren. Der Antrag sei bereits unzulässig gewesen. Diese Verordnungsbestimmungen seien bereits außer Kraft getreten und hätten sich damit objektiv erledigt, so das OVG. Deshalb könne der Antragsteller zur Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Vorschriften eine Rechtmäßigkeitsprüfung nur noch erreichen, wenn er ein hierfür erforderliches berechtigtes Interesse geltend machen könne. Dies sei nicht der Fall. Es sei weder von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, noch bestünde ein Rehabilitationsinteresse, das ein berechtigtes Interesse begründen würde.
Ausreisepflicht trotz "legaler" Einreise
Ein Mann, der in Leipzig seinen Erst- und in Mecklenburg-Vorpommern einen Zweitwohnsitz hat, hatte sich mit dem Antrag an das OVG gewandt. Er und seine Familie waren von der Ausreisepflicht im Frühjahr 2020 betroffen, obwohl er damals "legal" in das Bundesland eingereist war. Er bezeichnete die längst außer Kraft gesetzten Regelungen in der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Die Antrag auf Normenkontrolle richtete sich gegen die Schweriner Landesregierung. Deren rechtlicher Vertreter Wolfgang Ewer verwies darauf, dass die Maßnahmen wichtig gewesen seien, um die Corona-Pandemie zu beherrschen und den Schutz für die Menschen zu fördern. Es sei zudem kein schwerwiegender Grundrechtseingriff gewesen, so Ewer. Dieser Auffassung folgte das OVG. Die Grundrechte des Antragstellers seien nicht schwerwiegend verletzt worden, deswegen sei keine rechtliche Überprüfung der angegriffenen Normen erforderlich geworden, so das Gericht.
Richter Klaus Sperlich hatte in der mündlichen Verhandlung an die Situation im April 2020 erinnert. "Damals war die Pandemie am Anfang." Wegen der begrenzten Erkenntnisse über die Krankheit und der ungewissen Entwicklung habe die Ein- beziehungsweise Ausreiseregelung einem legitimen Ziel gedient. Zudem sei sie grundsätzlich geeignet gewesen, im Rahmen des Infektionsschutzes die Kontakte zu vermeiden.
dpa/cp/LTO-Redaktion
Mecklenburg-Vorpommern: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50400 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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