Der 1. Senat des OVG Lüneburg hat eine Beschwerde der Gemeinde Bispingen in einem wegen eines Factory-Outlet-Center bei Soltau geführten Gemeinde-Nachbarstreitverfahren zurückgewiesen.
Die Gemeinde Bispingen hatte sich ohne Erfolg um eine landesplanerische Feststellung bemüht, als geeigneter Standort für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum (Factory-Outlet-Center) in der Tourismusregion Lüneburger Heide bestimmt zu werden. Stattdessen wurde die Stadt Soltau ausgewählt. Deren für ein solches Vorhaben erlassenen Bebauungsplan greift die Gemeinde Bispingen mit einem Normenkontrollantrag an, über den noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren begehrte sie vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung, die der Landkreis Soltau-Fallingbostel für das in Soltau geplante Vorhaben erteilt hat.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen der Gemeinde Bispingen gab dem Oberverwaltungsgericht (OVG) keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Bei summarischer Prüfung lasse der Bebauungsplan, auf den sich die Baugenehmigung stützt, keine durchgreifenden Mängel erkennen. Auch aus raumordnungsrechtlichen Vorgaben lasse sich kein Anspruch der Gemeinde Bispingen darauf herleiten, dass das Soltauer Vorhaben zugunsten ihrer eigenen Planungen für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in Bispingen zurückzutreten habe (Beschl. v. 18.02.2011, Az. 1 ME 252/10).
tko/LTO-Redaktion
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OVG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2580 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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