Tesla will ein neues Werk in Brandenburg errichten – und dafür große Flächen roden. Dagegen gehen einige Naturschutzverbände gerichtlich vor und waren nun im Eilrechtsschutz in zweiter Instanz teilweise erfolgreich.
Der Eilrechtsschutzantrag von Naturschutzverbänden gegen die vorzeitig zugelassenen Rodungsmaßnahmen auf dem Tesla-Gelände ist teilweise erfolgreich. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am vergangenen Freitag, wie nun bekannt wurde (Beschl. v. 18.12.2020, Az. OVG 11 S 127/20).
Die Flächen, auf denen das neue Tesla-Werk in Brandenburg entstehen soll, müssen aktuell noch gerodet werden. Teilweise wurden die Rodungsarbeiten bereits zugelassen – allerdings vorzeitig, also vor Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Auf einigen Teilflächen wurde entsprechend schon mit dem Roden begonnen, wogegen die Naturschutzbände vor den Gerichten erfolglos blieben. Nun wurden aber die Rodungen für weitere Flächen zugelassen und auch dagegen gingen der Naturschutzbund (NABU) Brandenburg sowie die Grüne Liga Brandenburg vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Oder (VG) vor. Sie führten insbesondere artenschutzrechtliche Einwände als Argumente an. Das VG wies den Eilantrag jedoch ab.
In zweiter Instanz gab das OVG dem Antrag nun aber teilweise statt. Das führt dazu, dass die Rodungsmaßnahmen in Randbereichen der zur Abholzung vorgesehenen Flächen untersagt sind. Diese Randbereiche seien Lebensraum der dort überwinternden Zauneidechsen, die die Rodungsmaßnahmen voraussichtlich nicht überleben würden. Zwar habe Tesla die Tiere, die zu den besonders geschützten Arten zählen, einsammeln und umsetzen lassen. Diese Maßnahmen seien aber insbesondere zu einer Zeit durchgeführt worden, als sich zumindest die Männchen bereits in den Winterquartieren befunden haben dürften. Die Maßnahme reiche daher nicht aus, um ein erhöhtes Tötungsrisiko der Reptilien und damit einen Verstoß gegen das bundes- und europarechtliche Tötungsverbot auszuschließen.
Außerdem führt der Beschluss des OVG zu einem vorläufigen Stopp der Rodungen in einem schmalen Streifen entlang der Autobahn, da nicht ersichtlich sei, dass die Rodung dort für die Errichtung der Anlage, deren Begin hier vorläufig zugelassen war, erforderlich sei.
ast/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43798 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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