Das Land Berlin hat keinen Anspruch auf Rückgabe oder Auszahlung von Veräußerungserlösen gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hinsichtlich Berliner Grundstücke aus dem so genannten Rückfallvermögen. Das OVG Berlin-Brandenburg entschied am Donnerstag, dass entsprechende Rückfallansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist geltend gemacht wurden.
Bei den Grundstücken handelt es sich um Flächen in West-Berlin im Gesamtwert von über 200 Millionen Euro und Veräußerungserlöse in Höhe von 55 Millionen Euro, die das Land Berlin als Rückfallvermögen für sich beanspruchte. Es berief sich dabei auf § 5 Reichsvermögens-Gesetz, der Ansprüche in Bezug auf Grundstücke regelt, die das Deutsche Reich von Ländern und Gemeinden unentgeltlich oder zu einem symbolischen Preis übernommen hatte, um diese militärisch zu nutzen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied am Donnerstag, dass dem Land Rückfallansprüche nicht zustehen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes geltend gemacht wurden. Daher könne offen bleiben, ob hinsichtlich der Ansprüche die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) überhaupt die richtige Beklagte sei, da Veräußerungserlöse, die vor deren Gründung erzielt wurden, gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden müssten (Urt. v. 08.12.2011, Az. OVG 11 B 24.10).
Bund trifft keine Schuld
Den Einwand des Landes, die BImA könne sich auf eine Fristversäumnis wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben beziehungsweise des Grundsatzes der Bundestreue nicht berufen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Bundesrepublik Deutschland, als Eigentümerin der BImA, habe das Land Berlin weder getäuscht, noch zu dessen rechtlicher Fehleinschätzung maßgeblich und ursächlich beigetragen.
Bereits 2008 war das Land Berlin mit einem Normentkontrollantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, mit dem es feststellen lassen wollte, dass das Reichsvermögens-Gesetz für Berlin nicht in Kraft getreten ist. Die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg blieb nun ebenfalls erfolglos.
Wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das OVG aber noch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
asc/LTO-Redaktion
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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5063 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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