Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt und den Eilantrag einer Vermieterin abgewiesen. Das Verbot hilft laut Gericht dabei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.
Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in der Hauptstadt bleiben weiterhin untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt, das einen Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements abgelehnt hatte. Die gesetzliche Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz sei entgegen der Auffassung der Vermieterin nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt, entschied das OVG (Beschl. v. 08.01.2021, Az. 1 S 156/20).
Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Bekämpfung der Pandemie nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen, erklärte das Gericht. Die Maßnahme sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das Beherbergungsverbot verstößt laut Gericht auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Die vermieteten Unterkünfte hätten - anders als selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen - einen ständig wechselnden Nutzerkreis. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung.
Soweit Übernachtungen von Dienst- und Geschäftsreisenden und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- bzw. Übernachtungsgründe zu überprüfen. Die Gäste müssten vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen, stellte das OVG fest. Die Vermieterin werde also auch nicht überbordend belastet. Vor Abschluss eines Vertrages müsse sie lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
acr/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43937 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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