OVG Berlin zu tätowiertem Polizei-Bewerber: Kein Verbot ohne gesetz­liche Grund­lage

29.08.2018

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Polizei einen Bewerber nicht wegen seiner Tattoos ablehnen durfte. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, mit der laut OVG in naher Zukunft auch nicht zu rechnen ist.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfte (Beschl. v. 28.08.2018, Az. 4 S 36.18). Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Beschwerde der Polizei Berlin zurückgewiesen.

Ein 26-jähriger Bewerber war wegen der Größe und Vielzahl seiner sichtbaren Tätowierungen von der Polizei abgelehnt worden. Der Mann ist am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk tätowiert mit zum Teil großen Bildern, Symbolen und einem Spruch. "Die Tätowierungen zeigen u.a. Fußballvorlieben oder weisen familiäre Bezüge auf", beschrieb das VG in der ersten Instanz und gab seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt.

Auch das OVG entschied nun, dass die auf Verwaltungsvorschriften gestützte Entscheidung, die Einstellung eines Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig ist. Es bedürfe grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten. Diese fehle aber derzeit im Land Berlin.

Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwaltungspraxis besteht laut OVG kein Raum. Im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte über tätowierte Beamte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, sei mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen auch nicht zu rechnen. Der Beschluss ist unanfechtbar.  

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin zu tätowiertem Polizei-Bewerber: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30641 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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