Stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fest, dass ein Produkt nicht zulassungspflichtig ist, ist diese Feststellung für die Gerichte bindend, selbst wenn sie inhaltlich falsch ist, so das OLG Frankfurt.
Stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fest, dass ein Produkt keine Zulassung braucht, ist das für die Zivilgerichte grundsätzlich bindend. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Entscheidung fehlerhaft ist. Beim Verkauf eines solchen Produkts kann entsprechend auch keine Irreführung vorliegen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden (Urt. v. 08.07.2021, Az. 6 U 126/21).
Zwei Unternehmen hatten um die Einordnung eines vertriebenen Hustensafts gestritten. Die Vetreiberin hatte keine Arzneimittelzulassung für den Hustensaft, da das BfArM festgestellt hatte, dass er nicht zulassungspflichtig sei. Die Gegenseite hatte jedoch behauptet, der Hustensaft sei zulassungspflichtig, denn er sei ein Präsentationsarzneimittel. Um ein Präsentationsarzneimittel handelt es sich dann, wenn die Präsentation des Produkts den Eindruck erweckt, dass es heilende Wirkung im Sinne eines Arzneimittels hat.
Auf diese Frage komme es aber schon gar nicht mehr an, so das OLG in seiner Entscheidung nun, denn der Bescheid des Bundesinstituts sei für das Gericht bindend. Es sei irrelevant, ob die Bescheidsbegründung, warum das Produkt keine Zulassung brauche, inhaltlich fehlerhaft ist oder nicht. Es sei gerade Sinn der Festellung durch das BfArM, dass eine fachlich kompetente Verwaltungsbehörde eine abschließende Entscheidung treffe, die von den Zivilgerichten - unabhängig von der Rechtmäßigkeit - nicht nachprüfbar sei.
Damit sei auch keine Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht ersichtlich, die das klagende Unternehmen dem den Hustensaft verkaufenden Unternehmen vorwirft. Ein von der Verwaltung erlaubtes Verhalten stelle nämlich selbst dann keine Irreführung dar, wenn die Voraussetzungen für die Erlaubnis tatsächlich nicht vorliegen, schloss das OLG.
cp/LTO-Redaktion
OLG zur Zulassungspflicht von Arzneimitteln: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45531 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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