Tiere sind bekanntlich keine Sachen. Wenn es aber um die Zuweisung eines Hundes nach einer Scheidung geht, gilt der Hund als Haushaltsgegenstand. Ein Umgangsrecht an Hausrat ist dem Gesetz allerdings fremd, entschied das OLG Stuttgart.
Wer darf den Hund nach einer Scheidung behalten? Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass sich die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften richtet (Beschl. v. 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19).
Der Entscheidung lag die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau zugrunde. Die Eheleute ließen sich im September 2018 scheiden. Nachdem eine nach der Trennung im Jahr 2016 zunächst erstinstanzlich vereinbarte Umgangsvereinbarung über den Hund gescheitert war, hatte das Familiengericht Sigmaringen den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit dem Hund zurückgewiesen.
Der Beschwerdesenat am OLG Stuttgart folgte der Einschätzung des Familiengerichts: Die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer der Hündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Ehefrau sich um sie wie um ein Kind gekümmert haben will, nichts.
Kein Recht auf Umgang mit "Hausrat"
Der Senat verwies dabei auf seine frühere Rechtsprechung im Streit um die Malteserhündin Babsi. Damals entschied das Gericht, dass auf Tiere gemäß § 90a S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden seien. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB. Und die sieht eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vor.
Das OLG bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten. Andere Oberlandesgerichte sahen das in der Vergangenheit genauso. Das OLG Hamm entschied 2010, dass es bei den Bestimmungen zum Umgangsrecht in erster Linie um das Kindeswohl und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten gehe (Beschl. v. 25.11.2010, Az. II-10 WF 240/10). Das OLG Bamberg war der Auffassung, dass eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden könne, weil dies die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten würde (Beschl. v. 10.06.2003, Az. 7 UF 103/03).
acr/LTO-Redaktion
Ex-Frau verliert nach Scheidung vor OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35123 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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