OLG Stuttgart: "Diesel-Richter" muss auch Daimler-Ver­fahren abgeben

02.07.2020

Am LG Stuttgart erlangte ein Vorsitzender als "Diesel-Richter" Bekanntheit in zahlreichen Verfahren gegen VW. Jetzt ist er für Daimler-Verfahren zuständig - und muss dies genau wie die VW-Verfahren wegen Befangenheit abgeben, so das OLG Suttgart.

Nach VW hat sich auch der Autobauer Daimler mit seinem Ablehnungsgesuch gegen den Stuttgarter "Diesel-Richter" durchgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hielt einen entsprechenden Antrag des Konzerns am Donnerstag zumindest in einem Verfahren für begründet (Beschl. v. 01.07.2020 Az. 16a W 3/20). Damit dürfe der Richter in diesem Verfahren nicht mehr tätig werden, teilte das OLG mit.

Daimler hatte den Richter in einer ganzen Reihe von Verfahren mit dem Vorwurf der Befangenheit belegt. Über die übrigen Fälle müsse der Senat des OLG aber noch entscheiden, hieß es. Der aktuelle Beschluss, mit dem eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts aufgehoben werde, sei nicht anfechtbar.

Beim Diesel-Richter handelt es such um einen Richter des Stuttgarter Landgerichts, vor dem nun gegen Daimler verhandelt wird. Für das Verfahren ist wieder der Diesel-Richter zuständig, der bereits im Zuge zahlreicher Verfahren zum Abgasskandal gegen Volkswagen tätig und für befangen erklärt worden war, nachdem seine Ehefrau selbst Klage gegen den Autobauer erhoben hatte. Auf Antrag von VW und der Porsche Holding SE wurde er schließlich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelöst - was eine regelrechte Kaskade von weiteren Befangenheitsanträgen gegen andere Richter ausgelöst hatte, die noch nicht abgearbeitet ist.

Für den Fall von Daimler, über desen Befangenheitsantrag nun das OLG zu entscheiden hatte, kamen die Richter zu der Einschätzung, dass aus Sicht des Konzerns der Eindruck entstehen könnte, dass der Diesel-Richter das Verfahren gegen Daimler vor dem LG nicht unbefangen und unparteiisch führt - und das reiche für eine Ablehnung bereits aus. Der Diesel-Richter am LG vermittle, so das OLG nun, unter anderem den Eindruck, nicht zwischen Daimler und VW zu differenzieren und den Sachverhalt einseitig zum Nachteil des Konzerns zu erforschen. Zudem habe es grobe Verfahrensfehler in seiner Prozessführung gegeben.

dpa/vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42083 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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