Wer historische Gebäude betritt, muss besonders achtsam sein. Man kann nämlich nicht erwarten, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist, wie in modernen Gebäuden. Wer deswegen über Unebenheiten stolpert, ist selber schuld.
Ist ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden, so kann ein Besucher weder damit rechnen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude, noch kann er erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung entschieden und eine Schadensersatzverpflichtung eines Tierparkbetreibers gegenüber einer Besucherin verneint, die gestürzt war (Beschl. v. 23.03.2016, Az. 11 U 97/15).
Die Frau besuchte einen Tierpark in Neumünster, auf dem sich auch die Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs befindet. Der Eingangsbereich des Bauernhauses weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf. Beim Betreten des Gebäudes stürzte sie und verletzte sich erheblich. Für die entstandenen Schäden verlangte sie Schadensersatz vom Tierparkbetreiber.
Der Senat wies die Klage aber ab. Den Betreiber treffe keine Pflicht, die vorhandene Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark sei schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Dies gelte besonders bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind, befanden die Richter.
Besucher historischer Gebäude könnten keine Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten und gerade im Eingangsbereich müsse man mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. Im Eingangsbereich sei deshalb besondere Vorsicht geboten. Dies gelte umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen. Die Frau war laut Gericht offensichtlich nicht vorsichtig genug, denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höhenunterschied erkannt, befanden die Richter.
acr/LTO-Redaktion
OLG Schleswig-Holstein zu historischen Gebäuden: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19172 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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