Wenn ein Fußgänger ohne zu gucken einen Radweg betritt und dann angefahren wird, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des OLG Saarbrücken hervor.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) gehört der Blick "links-rechts-links" bereits im Vorschulalter zur elementaren Verkehrserziehung und gelte für jede Fahrbahn. Gegen diese elementare Sorgfaltsanforderung habe die Fußgängerin verstoßen (Urt. v. 29.11.2011, Az. 4 U 3/11 - 2).
Mit dem Urteil wiesen die Saarbrücker Richter die Schadensersatzklage einer Fußgängerin ab, die auf einem Radweg mit einem 14-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Nach Feststellung des OLG hatte die Frau über einen neben dem Bürgersteig verlaufenden Radweg auf eine Straße treten wollen, achtete dabei aber nicht auf Fahrrad. Es kam zur Kollision, bei der die Frau verletzt wurde.
Das OLG befand, die Frau habe gegen elementare Sorgfaltsanforderungen verstoßen. Daher sei es unerheblich, ob den Jugendlichen eine Mitschuld treffe. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich ein Erwachsener verkehrsgerecht verhalte.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Saarbrücken: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5575 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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