Wie viel Weide müssen Kühe tatsächlich gesehen haben, um "Weidemilch" geben zu können? Da die rechtlichen Vorgaben dünn sind, orientierte sich das OLG Nürnberg am Branchenstandard: 120 Tage á sechs Stunden genügten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Weidemilch" nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr für wenigstens sechs Stunden auf der Weide gestanden haben (Urt. v. 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16).
Ein Wettbewerbsverband hatte gegen einen Discounter geklagt. Dieser bietet auch eine Vollmilch an, die auf dem Etikett als "frische Weidemilch" bezeichnet wird. Auf der Etikettrückseite ist zudem ein Hinweis abgedruckt: "Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen."
Der Wettbewerbsverband war der Ansicht, dass es sich bei der Milch lediglich um ein Saisonprodukt handelt, da an 240 Tagen im Jahr die Voraussetzungen für eine Weidemilch nicht gegeben seien. Die Verbraucher würden daher durch die Angabe "Weidemilch" irregeführt. Das Landgericht gab dem Verband zunächst Recht: Um ein Produkt als Weidemilch bezeichnen zu können, müsse die Milch von Kühen stammen, die sich an jedem Tag des Melkens mindestens sechs Stunden auf der Weide befunden haben.
Vorgaben für "Weidemilch" ziemlich dünn
Das OLG entschied hingegen, dass dem Verband kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es gebe keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als Weidemilch bezeichnet werden dürfe. Lediglich aus einem vom niedersächsischen Landwirtschaftsministerium entwickelten "Weidemilch-Label" ergebe sich, dass es dem definierten Branchenstandard entspricht, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr für mindestens sechs Stunden auf der Weide stehen müssen.
Der normal informierte und kritische Verbraucher gehe davon aus, dass eine "Weidemilch" von Kühen stammt, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Der Senat war zudem der Auffassung, dass der Verbraucher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung wahrnehmen würde. Weil dort ganz klar ausgeführt sei, inwiefern die Kühe nun tatsächlich auf der Weide stehen, handele es sich nicht um eine Irreführung.
acr/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg zu irreführenden Angaben: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23020 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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