Die Fälle Nüßler und Sauter werden wohl vor den BGH gehen. Gegen mehrere Beschlüsse des OLG, das keine Bestechlichkeit der (Ex-) Abgeordneten der CSU sieht, will die Generalstaatsanwaltschaft in die nächste Instanz gehen.
Die Maskenaffäre um den Ex-CSU-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den CSU-Landtagsabgeordneten Alfred Sauter wird zum Fall für den Bundesgerichtshof (BGH). Die Generalstaatsanwaltschaft München kündigte am Donnerstag an, beim BGH Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München einzulegen. Zuvor hatten drei Strafsenate des OLG über Beschwerden von Nüßlein, Sauter und eines beschuldigten Unternehmers entschieden.
Dieses hatte zuvor mitgeteilt, dass es im Handeln der Beschuldigten "den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt" sieht - wobei das Gericht die aktuelle Rechtslage mit auffallend deutlichen Worten kritisieren.
Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar um die 1,2 Millionen Euro. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Nüßlein, Sauter und einen Unternehmer unter anderem wegen Korruptionsverdachts eingeleitet. Grundlage ist § 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
Nüßlein und Sauter bekommen Geld nun zurück
Alle drei hatten sich vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der zwischenzeitlich aber bereits außer Vollzug gesetzt worden war. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt. Nüßlein und Sauter bekommen damit das Geld aus den Maskengeschäften zurück. Der Haftbefehl wurde nunmehr ganz aufgehoben. Und im Fall Sauter war, anders als bei den beiden anderen, laut OLG-Entscheidung auch schon der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig: Schon bei dessen Erlass habe kein ausreichender Verdacht bestanden, "dass die ihm zugesagte Gewinnbeteiligung auch parlamentarische Tätigkeiten einschließen sollte", hieß es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts.
Das OLG befasste sich dabei sehr grundsätzlich mit der gesamten Problematik: Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setze voraus, "dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird", so das Gericht. "Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er - wie vorliegend geschehen - lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen." Diesen klaren Willen des Gesetzgebers hätten die Senate bei ihren Entscheidungen hinnehmen müssen.
"Eklatanter Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden"
Allerdings machten die Richter:innen selbst keinen Hehl daraus, dass sie damit unzufrieden sind: Dass sogar "die missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats unter Ausnutzung einer nationalen Notlage von beispielloser Tragweite" nach aktueller Rechtslage straflos bleibe, erscheine kaum vertretbar und stehe in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden, so eine Argumentation.
Die Generalstaatsanwaltschaft will aber auch so eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen. Die Rechtsfrage sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, teilten die Ermittler:innen umgehend mit. "Nach vorläufiger Beurteilung überzeugt die Begründung des Oberlandesgerichts nicht." Die aktuelle rechtliche Würdigung des OLG weiche auch von der rechtlichen Würdigung der Ermittlungsrichterin des OLG ab - diese hatte die Durchsuchungs- und die anderen Beschlüsse damals erlassen.
Zur endgültigen Klärung lege man deshalb Beschwerde zum BGH ein. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern werde weiter fortgeführt. "Rechtlich maßgeblich wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache sein, die es abzuwarten gilt", betonte die Generalstaatsanwaltschaft.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
Nach Beschlüssen des OLG München: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46691 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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