OLG München zu unlauterem Wettbewerb: "Ich parshippe jetzt" nicht mehr bei "größter" Part­ner­ver­mitt­lung

08.11.2018

Das Dating-Portal Parship darf sich nicht mehr "Deutschlands größte Partnervermittlung" nennen. Zu diesem Ergebnis kam das OLG München und gab damit einem Konkurrenten Recht.

Das Geschäft mit der Liebe im Netz boomt. Deutschlandweit nutzen mehr als 8,6 Millionen Menschen aktiv die verschiedenen Partnerbörsen und der Markt wächst seit 2014 jährlich um fünf Prozent. Bei der Fülle an Angeboten macht es deshalb Sinn, mit einem einprägsamen Slogan zu werben. So warb der Anbieter Parship jahrelang mit dem Spruch "Deutschlands größte Partnervermittlung". Damit ist nun aber Schluss, entschied das Oberlandesgericht München (OLG) am Donnerstag (Urt. v. 08.11.2018, Az. 6 U 454/18).

Die Richter in München gaben damit einer Unterlassungsklage des Konkurrenten Lovescout24 statt. Dabei ist der Größenunterschied der beiden Partnervermittlungen offenbar gar nicht so groß. Laut der Studie "Der Deutsche Online-Dating-Markt 2017/2018" haben beide Portale jeweils mehr als zehn Millionen Mitglieder. Parship hielt die Bezeichnung trotzdem für gerechtfertigt, da sie die höhere Anzahl an Premium-Mitgliedschaften vorweisen könne. Eine Argumentation, die bereits die Vorinstanz, das Landgericht München (LG) nicht überzeugte. Denn der Verbraucher, auf dessen Sicht es ankomme, unterscheide nicht zwischen kostenlosen und zahlungspflichtigen Mitgliedschaften.

Auch auf begriffliche Feinheiten könne sich das Unternehmen nicht stützen, wie die Münchener Richter ausführten. So sei es nicht ausschlaggebend, ob sich ein Dating-Portal nun Partnervermittlung, Partnerbörse oder Singlebörse nennt. Die Unterschiede seien für die Allgemeinheit zu detailliert, als dass sie die verschiedenen Feinheiten auseinander halten könnten.

Durch ihren Slogan verstieß Parship deshalb gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), meint auch Askan Deutsch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vom Hamburger Standort der Kanzlei FPS. Parship habe nicht beweisen können, dass sie tatsächlich Deutschlands größtes Dating-Portal sind. Die Argumentation des Unternehmens sei zu dünn, um die strengen Anforderungen zu erfüllen, die die Rechtsprechung bei der Verwendung einer sogenannten Spitzen- oder Alleinstellungswerbung aufstellt, so der Wettbewerbsrechtler. Denn wer mit Superlativen wirbt, muss auch gewährleisten, dass er tatsächlich der Beste, Größte oder Schnellste ist. Darüber hinaus genügt es auch nicht, wenn nur ein geringfügiger Vorsprung zum Konkurrenten besteht, so Deutsch. Der Werbende müsse dauerhaft eine überlegene Stellung innehaben, die ihn deutlich von seiner Konkurrenz unterscheidet.

Parship muss die Werbung mit seinem Slogan nun unterlassen. Weitere erhebliche Konsequenzen sieht Deutsch allerdings nicht auf das Unternehmen zukommen. Zwar sei es möglich, Parship auf Schadensersatz zu verklagen. Dazu sei aber erforderlich, dass die Konkurrenten nachweisen könnten, dass ihnen durch die Werbung ein kausaler Schaden entstanden ist. Dieser Beweis dürfte nur schwer zu erbringen sein, so Deutsch.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

OLG München zu unlauterem Wettbewerb: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31955 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen