Der Preis einer Einbauküche, die der Käufer mitsamt einem Einfamilienhaus erwirbt, muss sich am Originalpreis orientieren, entschied das OLG München. Offenbart der Verkäufer einen anderen Preis, entsteht dem Käufer ein Vertrauensschaden.
Wie teuer darf die Ablöse für eine Einbauküche ausfallen? Um diese Frage streiten sich seit bald zwei Jahren eine Hausverkäuferin und der Käufer des Einfamilienhauses. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am Mittwoch nun entschieden, dass dafür der ursprüngliche Kaufpreis berücksichtigt werden müsse (Urt. v. 09.10.2019, Az. 20 U 556/19).
Der Käufer hatte 2017 ein Einfamilienhaus für knapp eine halbe Millionen Euro erworben. Die dort drin befindliche Einbauküche kaufte er für 15.000 Euro mit. Die Summe orientierte sich am Neupreis, der laut Immobilienexposé 25.000 Euro betragen hatte. Dann fand der Käufer allerdings die Originalrechnung über nur 12.200 Euro. Daraufhin verlangte er Schadenersatz, weil ihm die Küche mit diesem Wissen nur etwas mehr als 2.000 Euro wert gewesen sei. Das Landgericht (LG) Landshut sprach ihm dafür Schadenersatz in Höhe von gut 7.000 Euro zu.
Das OLG München bestätigte nun dieses Urteil aus dem Vorjahr. Die Münchner Richter urteilten abermals, dass die Verkäuferin dem Käufer den wahren Preis hätte offenbaren müssen. Sie habe bei dem Abnehmer eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Bei der zu hoch angesetzten Ablöse handle es sich daher um einen Vertrauensschaden.
Die Hausverkäuferin argumentierte vor dem Landgericht, sie habe für die Küche lediglich so wenig bezahlt, weil ihr ein Personalrabatt von 50 Prozent eingeräumt worden sei. Das entsprach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge jedoch nicht der Wahrheit. Das Möbelhaus habe allen Kunden einen solchen Nachlass gewährt, weil es sich beim Listenpreis von 25.000 Euro um einen "Mondpreis" handle.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
OLG München bejaht Vertrauensschaden: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38077 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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