Ein Wasserversorger ist für den Zustand der Leitungen bis zur Wasseruhr beim Verbraucher verantwortlich. Dort muss er in bestimmten Fällen auch für Schäden haften. Das entschied das OLG Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Bei einem Verbraucher in Weiler im Kreis Mayen-Koblenz war wegen eines rostigen Rohres Wasser in einer Garage ausgetreten. Daraufhin forderte er Schadenersatz von seinem Wasserversorgungszweckverband. Nachdem das Landgericht Koblenz die Klage zunächst abgewiesen hatte, befanden die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nun, dass der Versorger haften müsse. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen, das die Höhe der Zahlung festlegen soll.
Der betroffene Teil der Leitung habe sich vor der Wasseruhr befunden und stehe damit im Eigentum des Zweckverbandes. Somit treffe ihn auch die uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht, begründeten die Koblenzer Richter ihr Urteil. Zumindest bei einem regelmäßigen Austausch der Wasseruhr hätte daher ein Mitarbeiter das Rohr kontrollieren müssen. Da die ausschließliche Verantwortung für den Zustand des Rohres bei dem Versorger liege, komme auch keine Mithaftung des Kunden in Betracht (Urt. v. 17.04.2014, Az. 1 U 1281/12).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu Wasserschäden: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11943 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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