Der Veranstalter eines werblichen Preisausschreibens darf nichtpauschal mit einer Flugreise als Hauptgewinn werben. Das entschieddas OLG Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Der Veranstalter des Preisausschreibens hatte als Hauptpreis eine Flugreise versprochen, allerdings auf jede weitere Angabe verzichtet. Da Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter jedoch den strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts unterliegen, werteten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz das Preisausschreiben in ihrem Urteil (Az.: 9 U 353/10) als wettbewerbswidrig. Demnach müsse der Veranstalter zumindest Angaben dazu machen, wann und wo der Flug starte und ob die Reise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort umfasse.
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2136 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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