Die Witwe eines Forstwirts erhält vom beklagten Land keinen Ersatz der Beerdigungskosten nach dem Tode ihres Mannes. Der damals 68-jährige wurde im März 2008 beim Fällen eines Baumes im Staatswald des Forstamtes Rheinhessen von einem bereits zuvor geschlagenen, aber noch nicht heruntergestürztem Baum ("Hänger") schwer am Kopf getroffen und verstarb an den Folgen.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschied in einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil, dass ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Forstamtes nicht feststellbar war (Urt. v. 06.07.2011, Az. 1 U 1343/10).
Die Witwe hatte den Mitarbeitern des Forstamts vorgeworfen, bei der vorherigen Durchforstung im April 2007 den "Hänger" nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht beziehungsweise jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben. Zudem hätte das Waldstück vor Übernahme des Distrikts durch ihren Mann im Oktober 2007 kontrolliert werden müssen. Letztlich hätten durch Bäume versperrte Waldwege eine rechtzeitige Rettung ihres Mannes verhindert.
Rettungswege waren ausreichend markiert
Bereits das Landgericht (LG) Mainz hatte die Klage abgewiesen und dargelegt, es sei nicht belegt, dass der "Hänger" durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und sodann nicht richtig gekennzeichnet worden war. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben; dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Es sei letztlich nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen war.
Die Witwe verfolgte mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehr weiter. Das OLG bestätigte nun die Entscheidung des LG und wies die Berufung zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass Mitarbeiter des Forstamtes selbst den für den Unfall verantwortlichen, hängengebliebenen Baum abgesägt, nicht richtig entsorgt oder nicht ausreichend auf die Gefahrenquelle hingewiesen hätten. Außerdem seien die Rettungswege passierbar und ausreichend markiert gewesen. Es gebe zudem keinen Hinweis darauf, dass der Mann hätte gerettet werden können, wenn er früher behandelt worden wäre.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3795 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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