Was in sozialen Medien darf und was nicht beschäftigt immer mehr Gerichte. Als Rechtfertigung für fragliche Einträge dient immer wieder die Meinungsfreiheit. So auch bei einem Nutzer vor dem OLG Karlsruhe, dem nun aber eine klare Ansage gemacht wurde.
"Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". So lautete ein Eintrag eines Nutzers der Plattform facebook, mit dem er in den vergangenen Jahren in mindestens 100 Fällen die Postings von Politikern und Medien kommentierte. facebook reagierte, löschte den Eintrag und sperrte den Nutzer für 30 Tage. Der Beitrag verstoße gegen ihre Gemeinschaftsstandards, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich "Hassrede".
Der Nutzer zog daraufhin vor Gericht. Mit einer einstweiligen Verfügung wollte er facebook dazu verpflichten, ihre Maßnahmen rückgängig zu machen. Sein Argument: Die Meinungsfreiheit. Der Eintrag sei als eine Aufforderung an die deutsche Politik aufzufassen. Das Landgericht Koblenz (LG) wies seinen Antrag zurück. Der Nutzer legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe* (OLG) ein, unterlag jedoch auch in zweiter Instanz.
Wie das OLG mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss (Beschl. v. 25.06.2018, Az. 15 W 86/16) bekanntgab, handelte facebook rechtmäßig. Die Einordnung des Kommentars als "Hassrede" sei nicht zu beanstanden. Denn der Eintrag fordere dazu auf, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar gehe über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus.
Auch aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Denn in erster Linie sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Unter Privaten finden sie nur mittelbare Anwendung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von facebook berücksichtigen diese Wirkung der Meinungsfreiheit in angemessener Weise, so die Richter am OLG.
Die Löschung von Einträgen in sozialen Medien beschäftigt immer wieder die Gerichte. Er ist März gab das Landgericht Berlin (LG) einer Unterlassungsklage statt. Auch damals ging es um einen Kommentar auf facebook, den das aber zu Unrecht Unternehmen löschte.
tik/LTO-Redaktion
*Hier war irrtümlicher weise zunächst die Rede vom OLG Koblenz, geändert am Tag der Veröffentlichung, 18.06 Uhr
OLG Karlsruhe zu Hassrede in sozialen Medien: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29435 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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