Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. Bei einem Kraftfahrzeug liegt die Grenze bei 1,1 Promille. Und was gilt bei Elektrofahrrädern? Dazu hat sich nun das OLG Karlsruhe Gedanken gemacht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bestehen derzeit keine gesicherten naturwissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass Fahrer von Elektrofahrrädern mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen sind, findet auf solche "Pedelecs" daher keine Anwendung, wie das Gericht am Dienstag bekanntgab (Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20).
Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte einen Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch angeklagt. Er war als Fahrer eines "Pedelecs" mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut.
Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg hatten den Angeklagten freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Nach der Mitteilung des OLG reichten die vorhandenen Beweise aber auch nicht für für die einzelfallbezogene Feststellung der relativen Fahruntauglichkeit aus. Neben einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille hätten dafür auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen müssen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (0,5 Promille Grenze) scheide ebenfalls aus, da handelsübliche "Pedelecs" mit einer 25 km/h-Begrenzung keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts seien.
Eine endgültige Entscheidung hat das OLG aber noch nicht getroffen und den Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Hinweisbeschluss des 2. OLG-Strafsenat liege daher nur eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde, hieß es.
acr/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu Alkohol-Grenzwerten: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42196 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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