Links auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte werden von Google gelöscht – nachdem man den Link als Betroffener gemeldet hat. Selber suchen muss das Unternehmen aber nicht, entschied das OLG Karlsruhe.
Der Internetriese Google muss einen Link, von dem sich eine Unimitarbeiterin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, nicht selbst suchen und dann löschen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage der Frau und von zwei anderen Betroffenen ab (Urt. v. 14.12.2016, Az. 6 U 2/15).
Google habe nach dem Hinweis des klagenden Trios den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt. Die Suchmaschinenbetreiberin sei aber nicht verpflichtet, von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu überprüfen.
Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die drei klagenden personen namentlich genannt und unter anderem als Rassisten und als islamfeindlich bezeichnet werden. Die Kläger sahen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und forderten Google auf, die auf die Artikel führenden Suchergebnisse und Links zu löschen. Dem ist Google vorgerichtlich auch nachgekommen.
LG hatte Klage teilweise stattgegeben
Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden waren und daher von der Suchmaschine wieder aufgefunden wurden, verlangten die klagenden Personen von Google, unabhängig von der Suchanfrage gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hatte Google abgelehnt.
Das Landgericht (LG) Heidelberg hatte der Klage noch teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Betroffenen kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei Google jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom LG als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Beide Seiten hatten daraufhin Berufung eingelegt.
Betroffene müssen Verletzungen melden
Der Karlsruher Senat hat die Klage nun aber vollständig abgewiesen. Dem Trio stünden selbst dann keine Ansprüche gegen Google zu, wenn die Beiträge die drei rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Google hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Den daraus herzuleitenden Pflichten habe Google aber genügt, indem jeweils die konkreten Links zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt wurden, nachdem die Betroffenen auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege ihnen selbst, Google die konkreten Links mitzuteilen, durch die sie sich rechtswidrig in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen.
Google sei hingegen nicht verpflichtet, von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.
acr/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu Links bei Suchmaschine: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21560 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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