Das OLG Karlsruhe hat zur Frage der Haftung eines Pferdepensionsbetriebs wegen wegen fehlerhaft durchgeführter Eingliederung des Tieres in eine Herde Stellung genommen und dabei die klagende Halterin darauf hingewiesen, dass die Berufung voraussichtlich erfolglos sein wird.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Araberwallachs. Sie hatte mit der beklagten Betreiberin eines Pferdepensionsbetriebs vereinbart, dass das Tier bei dieser eingestellt und sie insbesondere eine so genannte Vergesellschaftung des Pferdes mit der Wallachherde vornimmt. Anfang Mai 2009 wurde der Wallach daher auf einer Koppel der Beklagten mit neun Pferden der Herde zusammengestellt. Zuletzt wurde das in der Herde ranghohe Pony zu den Pferden gelassen, das sich alsbald aggressiv gegenüber dem Pferd der Klägerin verhielt, so dass dieses wiederholt flüchtete. Hierbei überschlug sich das klägerische Pferd in vollem Lauf und verletzte sich so schwer, dass er schließlich eingeschläfert werden musste.
Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten wegen fehlerhafter Vergesellschaftung Schadensersatz. Die Beklage habe das Pony zu früh zu der Herde gestellt, und die Attacken des Ponys gegenüber ihrem Pferd nicht frühzeitig unterbunden.
Das Landgericht (LG) Heidelberg hat die Klage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wies der 1. Zivilsenat mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die voraussichtliche Erfolgslosigkeit der Berufung hin:
Eine Pflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag habe das LG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Zeugenaussagen und den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht nicht festzustellen vermocht.
Das klägerische Pferd sei monatelang vorher schon von einer Reitlehrerin vor Ort im Beritt gewesen und darüber hinaus mehrfach vorab mit anderen Pferden der Herde zusammengeführt worden. Bei mindestens einem Ausritt sei dabei speziell das wesentlich kleinere Pony als Handpferd mitgeführt worden, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Am fraglichen Morgen habe sich die Beklagte in der Nähe aufgehalten, so dass sie jederzeit hätte kurzfristig eingreifen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe es für die Beklagte keinen konkreten Anlass gegeben, die Vergesellschaftung zeitlich zu strecken oder nach ihrem Beginn abzubrechen, da das von beiden Tieren gezeigte Verhalten als normal zu bewerten sei.
Auch eine gesetzliche Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zu verneinen, weil es sich bei deren Pony um ein Haustier im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei. Zudem habe die Beklagte den Nachweis erbracht, dass sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe (Beschl. v. 07.02.2011, Az. 1 U 209/10).
Die Klägerin hat nach diesem Hinweisbeschluss ihre Berufung zurückgenommen.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2596 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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