Ein langfristiger Auslandsaufenthalt kann die Abwesenheit des Betroffenen beim Hauptverhandlungstermin im Ordnungswidrigkeitsverfahren entschuldigen. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in einem nun bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
Weil der Betroffene im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr einen Pkw gesteuert haben soll, verhängte die Verwaltungsbehörde eine Geldbuße und ein Fahrverbot wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels". Dagegen ließ der Fahrer Einspruch einlegen.
Anschließend trat der Mann im November 2010 einen einjährigen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Studienförderungsprogramms in Neuseeland und Australien an. Zu dem Hauptverhandlungstermin im Mai 2011 vor dem Amtsgericht (AG) Lübbecke war er deshalb nicht erschienen.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz bestimmt aber, dass, sofern der Betroffene ohne genügende Entschuldigung von der Hauptverhandlung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen hat.
Der Senat des OLG entschied jetzt, dass dem Mann unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar gewesen sei. Der finanzielle Aufwand für eine Rückreise stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, in der es nur um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen ging. Eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr im November 2011 sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Weder habe der Verlust von Beweismitteln gedroht noch der Eintritt der Verfolgungsverjährung.
Mit diesem Beschluss vom 21. Februar 2012 (Az. III-3 RBs 365/11 OLG Hamm) hob das Oberlandegericht (OLG) das angefochtene Urteil des AG Lübbecke, mit dem der Einspruch verworfen wurde, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
plö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Anwesenheit vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5732 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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