Wer eine öffentliche Fernsehübertragung organisiert, ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des OLG Hamm hervor.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich hierbei um zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters (Urt. v. 05.11.2010, Az. I-9 U 44/10).
Die beklagte Event-GmbH hatte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele gezeigt und hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne errichtet, die nicht mit Geländern abgesichert war. Einer der Zuschauer war aus dem Stand gemeinsam mit einer anderen Person aus 80 cm Höhe zu Boden gestürzt und hatte sich hierbei den Arm gebrochen. Der Mann war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach dem Kläger nun Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300 Euro zu.
age/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3653 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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