Ob das Gebräu von Warsteiner nun tatsächlich so belebend ist, wie es die TV-Spots mit den Gebrüdern Klitschko verheißen, bleibt dahingestellt. Das OLG hat der Privatbrauerei auch so untersagt, ihr Bier als "vitalisierend" zu vermarkten. Denn dabei handele es sich um eine gesundheitsbezogene Bezeichnung. Damit eine solche zulässig ist, müssten weitere spezifische Angaben gemacht werden.
Die Brauerei Warsteiner darf ihr alkoholfreies Bier nicht als "vitalisierend" bewerben. Etikette und Verpackungen entsprächen nicht den Anforderungen, die die Europäische Health Claim Verordnung (HCVO) an Produktbezeichnungen stellt, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 20.05.2014, Az. 4 U 19/14).
Die Richter hatten keine Zweifel daran, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Bezeichnung handelte. Auch die Rolle von Vitali Klitschko, der mit seinem Bruder als Werbeträger fungiert, konnte das Gericht nicht von dieser Überzeugung abbringen. Zwar lasse sich eine Verbindung zwischen dem Namen des Boxers und der strittigen Angabe herstellen. Der Konsument verstehe unter "vitalisierend" aber vor allem, dass das Bier belebend und anregend wirke und letztlich zum körperlichen Wohlbefinden beitrage. Damit liege eine gesundheitsbezogene Angabe vor, die nicht den Anforderungen der HCVO entspreche.
Im Sinne von Art. 10 Abs. 3 sei die Angabe "vitalisierend" unspezifisch, da sie sich nicht auf eine bestimmte Körperfunktion beziehe. Solche Bezeichnungen seien jedoch nur dann zulässig, wenn zusätzliche Angaben gemacht würden (sogenanntes Kopplungsgebot). Die Anforderungen hieran finden sich in Art. 13 und 14 HCVO. So muss etwa die Bedeutung eines Nährstoffes für die Körperfunktion benannt werden. Da es hieran aber gänzlich fehle, sei die Werbung unzulässig, so das Gericht.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Warsteiner-Werbung: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12285 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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