Die Werbung einer Sonderposten-Börse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist ohne genauere Erläuterung der Vergleichspreise mehrdeutig und damit unzulässig. Das hat das OLG Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
Im Fall einer Sonderposten-Börse hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass bei der Bewerbung von Waren mittels durchgestrichener "Statt"-Preise klargestellt werden muss, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
Derartige Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen um einen früher selbst geforderten Preis. Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen "Statt"-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis des Händlers, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis.
Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen – das heißt, jede einzelne Angabe müsse wahr sein, andernfalls sei die Bewerbung unlauter.
Insbesondere Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis unter anderem als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem "regulären" Einzelhandel deutlich niedrigeren Preisen, worauf der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert lege (Urt. v. 24.01.2013, Az. 4 U 186/12).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8530 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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