Eine falsch positionierte Schraube im Schlüsselbein kann ein grober Behandlungsfehler sein, stellten die Richter des OLG Hamm in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil klar. Ein Amateurfußballer aus Arnsberg hatte geklagt, nachdem ihm die Schraube herausgebrochen war.
Zwar würden auch erfahrenen Chirurgen schon einmal Positionsfehler beim Bohren unterlaufen, so das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Werde eine Schraube allerdings falsch am Knochen angebracht, müsse dies durch aussagekräftige Röntgenaufnahmen noch während der OP erkannt und korrigiert werden. Im Fall eines Fußballspielers aus Arnsberg blieb diese sofortige Kontrolle und Korrektur allerdings aus. Deshalb sprachen ihm die Richter ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu (Urt. v. 18.02.2014, Az. 26 U 152/13).
Der Kläger hatte sich 2010 eine Schulterecksgelenksprengung beim Fußball zugezogen und war am Tag des Unfalls operiert worden. Die eingesetzte Schraube musste jedoch schon drei Wochen später wieder entfernt werden, weil sie herausgebrochen. Der behandelnde Arzt hatte das Ergebnis lediglich anhand zweier Aufnahmen kontrolliert, die die Schraube nur aus nahe beieinander liegenden Winkeln zeigten und daher nicht aussagekräftig genug waren. Das stellte der Sachverständige vor Gericht fest. Ansonsten habe sich der Operateur auf die eigenen Augen und seine Erfahrung verlassen. Hierin lag nach Ansicht des Gerichts der grobe Behandlungsfehler. Denn eine Bohrung müsse mittels intraoperativer Bildgebung (Röntgenaufnahmen aus verschiedenen Projektionsrichtungen) kontrolliert werden.
Ob die Revisionsoperation so hätte vermieden werden können, sei zwar nicht eindeutig erwiesen. Jedoch liege die Beweislast hierfür beim beklagten Krankenhaus.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Schulter-OP: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11712 (abgerufen am: 15.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag