Verbraucht ein Neuwagen statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter Kraftstoff in Wirklichkeit 7,7 Liter pro 100 Kilometer, ist das noch kein ausreichender Grund, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es dazu einer Abweichung von mindestens zehn Prozent. Dies entschied das OLG Hamm bereits in einem Urteil von Anfang Juni.
Ein Autokäufer hatte in seinem gerade erworbenen neuen Wagen ein Datenblatt des Herstellers gefunden. Das wies den 7,1-Liter-Verbrauch als Beschaffenheit des Fahrzeugs aus. In der anschließenden Praxis-Nutzung war dieser Wert selbst bei ausgesprochen sparsamer Fahrweise durch einen gewieften Spezial-Tester nicht zu erreichen. Vielmehr verbrauchte der Wagen 7,7 Liter/ 110 Km.
Die Abweichung von über acht Prozent reicht nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) nicht aus, um daraus einen automatischen Rücktrittanspruch vom Kaufvertrag abzuleiten (Urt. v. 09.06.2011 - I-28 U 12/11).
Die Richter führten aus, dass sich die Angaben auf dem beigelegten Datenblatt eines Neuwagens in der Regel nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene konkrete Fahrzeug beziehen, sondern auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug, das ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber dem alltäglichen Betrieb.
cla/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4028 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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