Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes Brautgeld muss nicht zurück gezahlt werden. Dies entschied das OLG Hamm.
Die Verfahrensbeteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung mit der damals 19-Jährigen verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.
Das so genannte "Brautgeld" verlangten die Kläger nun mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend dem yezidischen Glauben eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wies die Klage ab:
Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletze die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde (Az. I-18 U 88/10).
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.
age/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2346 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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