Eine Gemeinde haftet bei einem Glätteunfall nicht wegen der Verletzung der Streupflicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Dies entschied der 9. Zivilsenat in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.
Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten, so das Oberlandesgericht (OLG).
Geklagt hatte ein Mann, der im Dezember 2005 am späten Vormittag auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht war. Hierbei hatte er sich nach eigener Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro. Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt.
Nach Ansicht der Richter sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Essener Westen eingesetzt hätte (Urt. v. 07.12.2011, Az. I-9 U 113/10).
tko/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5343 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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