Ein Reiseveranstalter darf einen Frühbucherrabatt auch dann noch gewähren, wenn dessen Frist schon lange abgelaufen ist. Das entschied das OLG Hamm mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Wenn ein zeitlich befristeter Preisvorteil verlängert werde, müsse
dies nicht unbedingt irreführende Werbung sein. Ursache könnten auch
veränderte Marktbedingungen sein (Az. I-4 U 52/10).
Verbraucherschützer hatten gegen einen Anbieter von Kinder- und Jugendreisen geklagt, der auf seiner Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen hatte. Auch nach Ablauf der Frist hatte er den Nachlass zunächst weiterhin eingeräumt, statt den Preis zu erhöhen.
OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1646 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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