Nach einem Kletterunfall haftet der Sicherungspartner, wenn er sich nicht an die üblichen Absprachen hält. Dies entschied das OLG Hamm mit zwei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen.
Die Klägerin war im Juni 2011 in einem Klettergarten in Hattingen 15 Meter in die Tiefe gestürzt und hatte sich Brüche der Rippen und der Wirbelsäule zugezogen. Ihr Sicherungspartner am Boden hatte zuvor die Seilbremse gelöst, obwohl die Klägerin das dazu abgesprochene Kommando noch nicht gegeben hatte. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wertete sein Verhalten als fahrlässig, was eine Pflicht zum Schadensersatz begründet (Beschl. v. 20.09.2013 und v. 05.11.2013, Az. 9 U 124/13).
Ein Haftungsausschluss oder eine Beschränkung der Haftung, wie bei sportlichen Wettkämpfen üblich, sei in diesem Fall nicht möglich, so das Gericht. Es sei bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation bestehe. Jedenfalls liege keine Situation vor, in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken aussetzten. Es gebe vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung konzentrierten.
Im Übrigen seien die Risiken beim Klettern in einem Kletterpark gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung kontrollierbar. Außerdem habe der Beklagte den Sturz der Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht, das begründe auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr eine Haftung.
dpa/cko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Kletterunfall: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10546 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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