Ein Wirt aus dem Ruhrpott wollte sich mit dem Rauchverbot in seiner Kneipe nicht abfinden. Zweimal lud er zum Protestrauchen in seiner Kneipe und kassierte dafür hohe Bußgelder – zu Recht, entschied nun das OLG Hamm.
Ein Gastwirt aus Essen-Rüttenscheid (Nordrhein-Westfalen) lud seine Gäste zum Rauchen in seiner Gaststätte ein – als Protest gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW. In Anlehnung an den wohl bekanntesten Kettenraucher Deutschlands, Ex-Bundeskanzler Helmut Schmidt, nannte er diese Protestveranstaltung "Helmut-Party". Nicht rauchenden Gästen erklärte er, dass es ihnen freistehe, zu gehen, wenn sie sich durch den Rauch belästigt fühlten.
Für diesen offenkundigen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz belegte ihn die Stadt Essen mit einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro. Der Wirt legte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch ein und veranstaltete ungerührt eine weitere "Helmut-Party". Es folgte ein weiteres Bußgeld. Dieses Mal in Höhe von 1.600 Euro. Auch hiergegen legte der Wirt Einspruch ein – ohne Erfolg.
Das Amtsgericht (AG) Essen verurteilte den Wirt wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz zu den jeweils von der Bußgeldbehörde verhängten Geldbußen. "Die Helmut-Partys" ließen sich nicht auf die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 des Grundgesetzes stützen, so das Gericht. Das Nichtraucherschutzgesetz schränke die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher in verfassungskonformer Weise ein. Dies habe der Kneipier auch erkennen können. Daher liege auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Bei den Höhen der Geldbußen berücksichtigte das Gericht, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im zweiten Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur ersten Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.
Die Rechtsbeschwerde des Wirtes gegen die Entscheidung des AG wies der der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nun als unbegründet zurück. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ließe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Auch die Höhe der Bußgelder sei nicht zu beanstanden (Beschl. v. 19.10.2015, Az. 5 RBs 112/15).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm bestätigt Bußgelder: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17384 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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