OLG Hamm zur Bausparvertragskündigung: Ver­tauschte Rollen

02.02.2016

Ein Bausparvertrag ist ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit, dass zunächst die Bank der Darlehnsnehmer ist. Lässt der Sparer sie auf dieser Rolle sitzen, um günstige Zinsen zu erhalten, darf sie nach zehn Jahren kündigen.

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen, wenn der Bausparer bereits seit zehn Jahren den Kredit aus dem Darlehn in Anspruch nehmen könnte, hierauf jedoch verzichtet und den Vertrag stattdessen weiter bespart. Das hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (v. 13.12.2015, Az. 31 U 191/15) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Münster bestätigt.

Der klagende Bausparer aus Siegen hatte bei der beklagten Bausparkasse aus Münster im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einem Volumen von 44.000 DM (22.496,42 Euro) abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen war das Bausparguthaben jährlich mit drei Prozent zu verzinsen. Die Bedingungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Ende des Jahres 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor. In der Folgezeit nahm der Kläger kein Bauspardarlehn in Anspruch.

Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30. Juni 2015 unter Hinweis auf § 489 BGB. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass ein Darlehnsnehmer einen Darlehnsvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns mit sechsmonatiger Frist kündigen kann. Nach dem Ausspruch der Kündigung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Siegener hat daraufhin Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Bausparkasse den Bausparvertrag nicht beendet hat.

Zuteilungsreife des Bausparvertrags ausschlaggebend

Die Feststellungsklage ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag der Parteien zum 30. Juni 2015 wirksam gekündigt hat. Ihr habe das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers zugestanden. Der Bausparvertrag sei ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ihre jeweiligen Rollen als Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer tauschten. In der Ansparphase sei daher die Bausparkasse Darlehnsnehmerin.

Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der Bausparvertrag der Parteien habe einen gebundenen Sollzins vorgesehen und sei unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt worden. Der von der Vorschrift vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Die Norm wolle einen Interessenausgleich schaffen und den Darlehnsnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen. Sie gelte auch für Bausparkassen in der Ansparphase. Das sei interessengerecht. Bei Bausparverträgen sei auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen, weil - mangels Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Bauspardarlehns - die Höhe des von der Bausparkasse in der Ansparphase entgegenzunehmenden Darlehnsbetrages nicht festgelegt sei.

Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehn kündige und die Voraussetzungen für die Valutierung seines Bauspardarlehns schaffe. Die Bausparbedingungen der im Streit beklagten Bausparkasse könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Bausparvertragskündigung: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18333 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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