Die nach islamischem Recht vereinbarte "Abendgabe" des Mannes nur für den Fall der Verstoßung seiner Frau ist mit deutschem Recht nicht vereinbar. Das entschied nun das OLG Hamm. Die Unterhaltspflicht sei vom Trennungsgrund unabhängig.
Eine nach islamischem Recht vereinbarte Unterhaltspflicht des Ehemanns für den Fall der Scheidung besteht unabhängig davon, ob die Frau verstoßen worden ist oder nicht. Die islamische Regelung, wonach eine sogenannte Abendgabe nur für den Fall einer Verstoßung ("talaq") geschuldet werde, ist mit deutschem Unterhaltsrecht nicht vereinbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss entschieden (Beschl. v. 22.04.2016, Az. 3 UF 262/15).
Damit hatte die Beschwerde eines 31-jährigen Mannes libanesischer Abstammung gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts keinen Erfolg. Dieses hatte die Scheidung der Ehe des Mannes mit seiner libanesischen Frau ausgesprochen und ihn zur Zahlung des im Ehevertrag vereinbarten Betrages, der Abendgabe, verpflichtet.
Die Ehe war im Libanon nach islamisch-sunnitischem Recht geschlossen worden. In einem Ehevertrag war vereinbart worden, dass der Mann seiner Frau im Falle eines "talaq" eine Abendgabe in Höhe von ca. 13.000 Euro zahlen sollte. Einige Jahre später kam es dann zur Trennung, worauf die Ehefrau die Scheidung beantragte und den vereinbarten Geldbetrag einforderte.
Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Trennungsgrund
Das OLG entschied nun, dass die Ehe zu Recht nach deutschem Recht geschieden worden sei, da es hierfür maßgeblich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens ankomme, und das islamische Scheidungsrecht für den Fall einer Scheidung nicht vereinbart worden sei. Für den Abschluss des Ehevertrages gelte hingegen das islamisch-sunnitische Recht. Für den weiteren Vollzug sei aber deutsches Recht einschlägig.
Mit der Abendgabe solle die Ehefrau im Falle einer Scheidung abgesichert werden – darin erkannte das OLG eine mit nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbare Regelung. Die weitere Voraussetzung des islamischen Rechts, nach der diese Pflicht nur im Falle eines vom Ehemann ausgehenden "talaq" entstehe, könne dagegen nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Dies folge aus dem kollisionsrechtlichen Prinzip des ordre public, so die Richter. Die streitige Voraussetzung sei mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Unterhaltsrechts nicht zu vereinbaren. Nach deutschem Recht sei nämlich grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und einem etwaigen Verschulden der einen oder anderen Seite Unterhalt zu leisten.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Ehe nach islamischem Recht: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19909 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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