OLG Hamm zum Kindesunterhalt nach Scheidung: Vater muss auch für nicht-leibliches Kind zahlen

11.03.2014

Der rechtliche Vater eines Kindes muss auch dann Unterhalt zahlen, wenn die Mutter nach der Scheidung den biologischen Vater heiratet. Zumindest dann, wenn er die Vaterschaft nicht fristgerecht angefochten hat. Dies beschloss das OLG Hamm in zweiter Instanz.

Die Ex-Frau des klagenden Mannes hatte vor der gemeinsamen Hochzeit ein Kind von einem anderen Mann bekommen. Obwohl der Mann dies wusste, hatte er die rechtliche Vaterschaft zunächst akzeptiert. Nach der Scheidung heiratete die Frau ausgerechnet den biologischen Vater des Kindes. Der rechtliche Vater wollte daraufhin keinen Unterhalt mehr zahlen. Denn das Kind ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Erzeuger als Vater. Die Inanspruchnahme der Unterhaltszahlungen sei daher treuwidrig.

Dies sah der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm anders. Er stellte fest, dass sich der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Kindes sei (Beschl. v. 20.11.2013, Az. 2 WF 190/13).

Ein rechtlicher Vater könne sich nur und auch erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt worden sei. Dass Einigkeit bestehe, wer der leibliche Vater ist, spiele dabei keine Rolle.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Kindesunterhalt nach Scheidung: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11291 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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