Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weiter gelten soll, erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt hat. Dies hat das OLG Hamm in einer nun bekannt gewordenen Grundbuchsache entschieden.
Die im April 2011 verstorbene Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück und ließ es auf. Hierbei machte er von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments vorlegen. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.
Die dagegen gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm erfolglos. Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen, so die Richter des 15. Zivilsenats. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe.
Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne (Beschl. v. 10.01.2013, Az. 15 W 79/12).
plö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu transmortaler Vollmacht: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8491 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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