Auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung dürfen Insassen weitgehend unbeschränkt telefonieren und haben einen Anspruch darauf, dass ihnen ein Rückruf vermittelt wird. Eine Beschränkung auf solche Anrufe, die nachweislich dringend und wichtig sind, ist nicht zulässig, entschied das Hammer Gericht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Rechte von Sicherungsverwahrten gestärkt. Deren Anspruch auf tägliche Telefonate habe einen hohen Stellenwert und dürfe deswegen nur mit gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (Beschl. v. 11.09.2014, Az. 1 Vollz(Ws) 195/14).
Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) in Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte die zuvor erteilte Erlaubnis eingeschränkt, nach der Insassen sich von Menschen außerhalb der JVA nach Vermittlung eines Beamten zurückrufen lassen dürfen. Nur noch Anrufe von nachgewiesener Dringlichkeit und Wichtigkeit sollten vermittelt werden. Ein Untergebrachter beantragte nun erfolgreich, diese Beschränkung aufzuheben.
Nach dem Beschluss aus Hamm gilt nun wieder die ursprüngliche generelle Genehmigung. Wie die Hammer Richter ausführten, stehe dem Antragssteller, der sich mit 14 anderen Sicherungsverwahrten zwei Telefone "teilt", etwa eine Stunde pro Tag für Telefonate zur Verfügung. Zwar dürfe er sich die Zeit nicht frei aussuchen - etwa nachts oder aus Gründen der Sicherheit dürfe die Anstalt dies zu bestimmten Zeiten verbieten - eine gänzliche Beschränkung sei jedoch mit dem hohen Stellenwert von Telefonaten für Inhaftierte nicht vereinbar.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13534 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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