Der Eigentümer eines Reihenhauses haftet für einen Brandschaden am Nachbarhaus, obwohl er den Brand nicht verschuldet hat. Denn dieser beruhe auf Ursachen, für die der Hauseigentümer sicherungspflichtig gewesen sei, entschied das OLG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Nach einem im September 2005 veranstalteten privaten Grillfest auf dem Grundstück des Hauseigentümers entstand ein Brand, der auch auf die beiden Nachbarhäuser überschlug. Ein Sachverständiger konnte ermitteln, dass das Feuer wahrscheinlich durch eine defekte Elektroleitung im Abstellraum des beklagten Hauseigentümers oder durch heiße Grillkohle ausgelößt wurde. Die klagende Versicherung verlangte eine Ausgleichszahlung von 60.000 Euro, nachdem sie den Schaden den Nachbarn erstattet hatte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Versicherung nun grundsätzlich Recht, bezüglich der Höhe jedoch die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Hauseigentümer hafte als "Störer", weil der Brand auf Ursachen beruhe, für die er sicherungspflichtig gewesen sei. Für die in Frage kommenden Brandursachen treffe ihn eine Überwachungspflicht. Anhaltspunkte für eine Brandstiftung habe es nicht gegeben, teilte das OLG mit (Urt. v. 28.04.2013, Az. 24 U 113/12).
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Brandschäden: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8907 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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