OLG Hamm zu Sperma vom falschen Spender: Mutter von Halb­ge­schwis­tern erhält Sch­mer­zens­geld

04.04.2018

Eine Frau, die zwei künstliche Befruchtungen hat durchführen lassen, hat vom OLG Hamm ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen bekommen. Sie wollte bei beiden Befruchtungen den selben Vater, die Kinder waren aber nur Halbgeschwister.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einer Frau, die nach einer ärztlicherseits pflichtwidrig durchgeführten künstlichen Befruchtung körperlich-psychische Belastungen davongetragen hat, ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen (Urt. v. 19.02.2018, Az. 111 O 83/14). Die Frau hatte zwei künstliche Befruchtungen durchführen lassen und wollte, dass die Kinder den selben Spender abstammen. Später fiel jedoch auf, dass die Kinder keine Vollgeschwister waren.

Die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin schloss im Jahre 2006 mit den beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag für eine künstliche Befruchtung. Nach der Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders gebar sie im Januar 2007 ein Mädchen, das ihre Lebenspartnerin im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind annahm.

Ende des Jahres 2007 wandte sich die Mutter für eine zweite künstliche Befruchtung wieder an die Praxis. Die Kinder sollten Vollgeschwister werden, das zweite Kind sollte also von demselben Vater abstammen wie die zuvor geborene Tochter. Im Januar 2009 wurde dann ein Junge geboren, der aber eine andere Blutgruppe als das Mädchen hatte. Später erfuhrt die Frau, dass die Kinder nicht von demselben Spender gezeugt worden waren.

Depression und Schuldgefühle

Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister sind, habe bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst und eine psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht, so die Frau vor Gericht. Die beklagten Ärzte hielten das nicht für glaubwürdig und verwiesen auf andere mögliche Ursachen für die behaupteten gesundheitlichen Folgen, insbesondere auf die in der Zwischenzeit erfolgte Trennung von ihrer Lebensgefährtin.

Bereits das Landgericht stellte die gesundheitlichen Folgen nach Vernehmung der behandelnden Psychotherapeutin und Auswertung der Krankenunterlagen fest und sprach ihr ein Schmerzensgeld zu. Die gesundheitlichen Probleme seien auch auf die vertragliche Pflichtverletzung der Ärzte zurückzuführen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

Das OLG Hamm bestätigte die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes. Es könne dabei offenbleiben, ob der haftungsbegründende Schaden der Mutter bereits in der zweiten Insemination liege, die pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und nicht von ihrer Einwilligung gedeckt gewesen sei. Jedenfalls hafteten die beklagten Ärzte für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung, die die Mutter selbst getroffen hätten.

Dabei sei die Situation der Mutter - entgegen der Auffassung der Ärzte - nicht mit einem Schockschaden vergleichbar, der etwaige Beeinträchtigungen aus dem Miterleben der Schädigung eines Anderen erfasse. Vielmehr sei die Frau selbst gesundheitlich betroffen, die zu ihrer Behandlung notwendige psychotherapeutische Langzeittherapie sei durch die Pflichtverletzung mitverursacht worden. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Sperma vom falschen Spender: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27869 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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