OLG Hamburg: Anonyme Hotel­be­wer­tungen wei­terhin erlaubt

18.01.2012

Das Hanseatische OLG hat am Mittwoch die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass ihre Betriebe nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden dürfen.

Nach Ansicht des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) ist die Hotelbetreiberin unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies auch gerichtlich durchsetzen kann (Urt. v. 18.01.2012, Az. 5 U 51/11).

Die Hotelbetreiberin ist der Auffassung ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen negative Bewertungen ihrer Betriebe im Portal der Beklagten zu. Mit dem Portal werde ein virtueller "Pranger" geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.

Auch anonyme Meinungsäußerungen sind geschützt

Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, war nun auch die Berufung erfolglos. Ein von der Hotelbetreiberin begehrtes allgemeines Bewertungsverbot würde nach Auffassung des OLG dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Dies liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze.

An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich auch dadurch nichts, dass die Portalbetreiberin eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, so die Richter.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5338 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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