Ein Reitlehrer, in dessen Reitunterricht eine Finanzbeamtin vom Pferd gestützt war und sich dabei erheblich verletzte, muss keinen Schadensersatz an das Land Hessen zahlen. Das entschied das OLG Frankfurt mit am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Die Finanzbeamtin erhielt in einer Reithalle Einzelunterricht. Sie ritt auf einem Wallach im Trab auf einer Kreisbahn in einer Hälfte der Halle. Der Reitlehrer, der auch Halter des Pferdes ist, stand in der Mitte des Zirkels. In der anderen Hälfte der Reithalle wurde zur selben Zeit eine Stute in Begleitung ihres freilaufenden Fohlens geführt. Stute und Fohlen verließen die Halle durch ein Tor und durchquerten dabei den Zirkel, in dem die Finanzbeamtin ritt. In diesem Zusammenhang änderte der Wallach abrupt seine Richtung und brach aus dem Zirkel aus, wodurch die Finanzbeamtin stürzte und einen Bruch des Lendenwirbels erlitt.
Das Land Hessen, bei dem die Finanzbeamtin beschäftigt ist, nahm den Reitlehrer aus übergegangenem Recht wegen der angefallenen Arztkosten und des während der Erkrankung der Beamtin fortgezahlten Gehalts in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, weil eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung des Reitlehrers nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei.
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht keinen Schadenersatzanspruch gegen den Reitlehrer. Zwar habe er seine Pflichten verletzt, indem er seine Schülerin nicht aufforderte, lediglich im "Schritt" weiterzureiten, weil die Richtungsänderung des Pferdes dadurch in der Regel auffangbar gewesen wäre. Jedoch fehle der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Sturz. Der Wallach sei erst ausgebrochen, nachdem das Tor bereits wieder geschlossen war. Daher sei davon auszugehen, dass er dies auch dann getan hätte, wenn die Schülerin auf Anweisung des Reitlehrers zunächst im Schritt und erst nach Schließen des Tores wieder angetrabt wäre.
Gegen die Entscheidung (Urt. v. 24.05.2013, Az. 4 U 162/12) kann nur Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
plö/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8810 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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