Weil der Verdacht bestand, er könne gefährliche Gegenstände in seinem Rucksack bei sich führen, wurde ein Mann am Frankfurter Flughafen insgesamt drei Stunden aufgehalten. Sein Flugzeug hob schließlich ohne ihn ab. Die Kosten für ein zweites Ticket muss nun die Bundesrepublik als Dienstherrin der Bundespolizei zahlen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Bundesrepublik zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt bestätigt. Allerdings lieferten die OLG-Richter eine andere Begründung: Dem Reisenden steht eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen zu. Das LG war von einem Organisationsverschulden ausgegangen.
Eigentlich wollte der Mann einen Flug um 4:20 Uhr antreten. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er allerdings aufgehalten, weil die Sicherheitskräfte gefährliche Gegenstände in seinem Rucksack vermuteten. Wie in solchen Fällen üblich wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp informiert. Da dieser aber nur Bereitschaftsdienst hatte und erst anreisen musste, dauerte es schließlich drei Stunden bis der Rucksack überprüft wurde. Der Verdacht bestätigte sich nicht, das Flugzeug hingegen war schon in der Luft. Dem Mann blieb nichts anderes übrig, als für sich und seinen Begleiter einen späteren Flug zu buchen.
Die Kosten in Höhe von über 900 Euro muss nun die Bundesrepublik als Dienstherrin der Bundespolizei übernehmen, da der Mann die Umstände, die zu dem Verdacht führten, nicht zu verantworten hatte.
Allgemeine Kontrollmaßnahmen habe ein Fluggast zwar hinzunehmen. Im regulären Tagesbetrieb entstünden den Reisenden hierdurch aber keine wesentlichen Nachteile, betonte das Gericht. Eine dreistündige Sicherheitskontrolle und ein verpasster Flug gehörten daher nicht zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Mann sei vielmehr mit einem Sonderopfer belastet worden, wofür er Entschädigung verlangen könne. Das Urteil ist rechtskräftig (Urt. v. 12.08.2013, Az. 1 U 276/12).
una/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu verpasstem Flug: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9401 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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