Gegen die Mutter eines schulpflichtigen Jungen war eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verhängt worden, weil sie ihren Sohn hartnäckig nicht zur Schule geschickt hatte. Das OLG bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen.
Die Verhängung der Höchststrafe sei gerechtfertigt, weil im Vorfeld mildere und zielorientiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme des Jungen am Schulunterricht - wie zum Beispiel der teilweise Sorgerechtsentzug - versucht worden seien, aber nicht zum Erfolg geführt hätten.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte hatte ihren minderjährigen schulpflichtigen Sohn im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 einzelnen Tagen nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunk auf dem Wissenstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen.
Schon seit 2004 war es immer wieder dazu gekommen, dass er die meiste Zeit nicht in die Schule ging. Die Angeklagte war daraufhin zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung führte.
Das Oberlandesgericht (OLG) war der Ansicht, dass die Angeklagte sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 182 Hessisches Schulgesetz schuldig gemacht habe (Beschl. v. 18.03.2011, Az. 2 Ss 413/10).
Die allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf Bildung und die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger, so die Richter. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erziehungsauftrag gewährleistet, konkret durch die allgemeine Schulpflicht, die das elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränke. Danach sei es die strafbewehrte Pflicht der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen könnten. Versagten die Eltern ihrem Kind die Teilnahme am Unterricht, liege hierin ein aktiver Verstoß gegen die Schulpflicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3010 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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