Ende des vergangenen Jahres stellte der BGH fest, dass die FAZ und die Süddeutsche die Verwendung ihrer Buchrezensionen in Form von Abstracts auf der Webseite perlentaucher.de nicht generell verbieten können. Die hessischen Richter des OLG Frankfurt haben am Dienstag nun zugunsten der Verlage entschieden.
In den Berufungsurteilen kommt das Oberlandesgericht (OLG) nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsächlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den Verlagen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten.
Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Verlage nicht übernommen werden dürfen (Urt. v. 01.11.2011, Az. 11 U 75/06 u. 11 U 76./06).
Geklagt hatten die FAZ und die Süddeutsche, die in ihren Tageszeitungen auch Buchrezensionen veröffentlichen. Diese griff die Betreiberin der Webseite "perlentaucher.de" auf, indem sie Neuerscheinungen durch komprimierte Fassungen der Rezensionen empfahl. Diese so genannten "Abstracts" werden von den Mitarbeitern der Beklagten formuliert, enthalten aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu im Dezember 2010 fest, dass es urheberrechtlich grundsätzlich zulässig sei, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten. Anders als die Vorinstanzen vertrat der BGH aber die Auffassung, dass die Übernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Klägerinnen verletzten könnte. Der BGH hob deshalb die Berufungsurteile teilweise auf und wies das OLG an zu prüfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Abstracts der Beklagten das Urheberrecht der Verlage verletzen.
In den konkreten Fällen gab das hessische Gericht den Berufungen nun statt. Dabei verwiesen die Richter aber auch darauf, dass die Verurteilung von perlentaucher.de keine allgemeine Aussage darüber zulasse, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung müsse vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstelle.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4700 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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