Eine Eigentümerversammlung darf die Haltung von Hunden und Katzen in Wohnungen verbieten. Dies entschieden die Frankfurter Richter in einem am Montag bekannt gegeben Urteil.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) wird damit nicht unverhältnismäßig in das Recht von Wohnungseigentümern oder Mietern eingegriffen. Ein solcher Beschluss sei weder sittenwidrig noch greife er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, so die Richter (Urt. v. 17.01.2011, Az. 20 W 500/08).
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Eigentümerversammlung die Neuanschaffung von Katzen und Hunden im Jahr 2005 per Hausordnung unwidersprochen verboten. Zwei Jahre später klagte eine Eigentümerin, die ihre Wohnung an eine Familie mit Hund vermieten wollte, gegen den Beschluss. Sie sah darin eine Einschränkung ihres Eigentumsrechts.
Das OLG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Der unangefochtene Mehrheitsbeschluss sei für alle Wohnungseigentümer bindend. Er sei weder sittenwidrig, noch greife er in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Die Richter ließen jedoch erkennen, dass möglicherweise Bedenken gegen ein generelles Tierhalteverbot bestehen könnten. Eine Beschränkung auf bestimmte Tierarten sei jedoch vertretbar.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4153 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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