Eine Fluggesellschaft darf einem Kunden nicht den Flug verweigern, wenn er am Check-In-Schalter die Kreditkarte nicht vorzeigen kann, mit der er das Ticket gezahlt hat. Das entschied das OLG Frankfurt nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) ist eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens sachlich nicht gerechtfertigt und daher nichtig (Urt. v. 08.09.2011, Az. 16 U 43/11). Es sei unangemessen, dem Kunden die schon bezahlte Leistung auch dann zu verweigern, wenn ihm die Vorlage der Kreditkarte ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. In diesem Fall müsse die Fluggesellschaft auch einen anderen Berechtigungsnachweis ermöglichen.
Die Nichtvorlage der Karte am Check-In-Schalter sei zudem nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die keinen Bezug zu Durchführung der Beförderungsleistung aufweise. Es verstoße daher gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, den Flug allein deshalb zu verweigern.
Die Klausel des Luftverkehrsunternehmens sah vor, dass ein Passagier beim Einchecken die Kreditkarte vorlegen muss, mit der er das Ticket gekauft hatte. Falls dies nicht möglich war, musste vor Ort ein neues Ticket gekauft werden, um die Reise anzutreten. Das Argument des Unternehmens, man wolle so dem Kreditkartenbetrug vorbeugen, wertete das OLG als nicht überzeugend.
plö/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5426 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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