Ein Fahrradfahrer, der statt eines ausgeschilderten Radweges eine parallel verlaufende Straße benutzt, haftet nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des OLG grundsätzlich mit. Ein eigens ausgeschilderter Radweg müsse auch benutzen werden.
Nutze der Radfahrer trotz eines Radweges die Straße, handele er letztlich auf eigenes Risiko (Urt. v. 28.10.2011, Az. 24 U 34/11).
Das Oberlandesgericht (OLG) gab damit der Schadensersatzklage eines Radfahrers nur zur Hälfte statt. Dieser fuhr mit seinem Rennrad statt auf dem parallel verlaufenden Radweg auf einer Straße, als er auf einer Ölspur ausrutschte. Er verlangte von dem Autofahrer, dessen Wagen die Ölspur hinterlassen hatte, vollen Schadenersatz.
Dem folgten die Frankfurter Richter jedoch nicht. Der Rennradfahrer habe seinen Sturz mit verschuldet. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nie zu dem Unfall gekommen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5395 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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