Stadionverbote gegen beschuldigte Fußballfans in einem Ermittlungsverfahren sind auch dann rechtmäßig, wenn das Verfahren später eingestellt wird. Das gilt zumindest dann, wenn sicherheitsrelevante Störungen zu besorgen sind, so das OLG.
Besteht die Gefahr, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote grundsätzlich rechtmäßig. Das bekräftigte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem heute veröffentlichten Urteil und wies zugleich Schadensersatzansprüche betroffener Fußballfans zurück (Urt. v. 07.09.2017, Az. 1 U 175/16).
Vor einem Bundesligaspiel im März 2013 war es am Flughafen Dortmund zu einer Auseinandersetzung von Anhängern verschiedener Fußballclubs gekommen. Gegen die Beteiligten waren nachfolgend Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. Der DFB verhängte wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Fußballfans bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren im November 2013 eingestellt hatte, hob der DFB die Stadionverbote wieder auf, woraufhin die Betroffenen Schadenersatz forderten. Sie waren der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Sie forderten deswegen pauschal 500 Euro für den entgangenen "Genuss der Spiele" und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
In erster Instanz hat das Landgericht (LG) Frankfurt hat dem Begehren der Fußballfans noch teilweise entsprochen und billigte Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten. Ausschlaggebend für das Urteil war eine fehlende Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des DFB, die die Stadionverbote formal unwirksam machten. Inhaltlich bestünden die weiteren Ansprüche aber nicht, weil die Verbote gerechtfertigt gewesen seien, entschieden die Frankfurter Richter (Az. 2/21 O 395/15).
Vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt
Das OLG hat nunmehr erkannt, dass der DFB keinerlei Zahlungen an die Fußballfans zu leisten hat. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, sie auch gegen Besucher auszusprechen, "die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden", so die Richter. Der DFB habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen.
Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der DFB habe die Fußballfans nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt, da die Stadionverbote rechtmäßig erlassen worden seien. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestünden, wäre damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger verbunden, entschied das OLG.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OLG Frankfurt zu DFB-Strafen: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24639 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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